Zu billig vermietet?

Während sich viele über überhöhte Mietpreise beschweren, dürfte sich der ein oder andere Vermieter aufgrund der Verfügung vom 22.1.2015 (Az. S 2253 A - 85 - St 227) der Oberfinanzdirektion Frankfurt über zu billige Mieten beklagen.

Fällt die Miete nämlich zu günstig aus, können Vermieter mit der Steuerklärung nicht die vollen Werbungskosten geltend machen. So kommt eine hundertprozentige Werbungskostenberücksichtigung in der Steuererklärung nur in Betracht, wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.

In einem öffentlichen Schreiben hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt dargelegt, wie die Finanzämter anhand eines „abgestuften Verfahrens“ die ortsübliche Kalt-Miete ermitteln. Im Wesentlichen bestimmt sich demnach die Ermittlung wie folgt:

Bei einer vorherigen Vermietung an „fremde Dritte“ wird regelmäßig der dort zu Grunde gelegte Mietpreis angesetzt. Ansonsten erfolgt die Ermittlung der ortsüblichen Miete anhand des örtlichen Mietspiegels. Den Durchschnittswert des Mietspiegels muss die Mietzahlung jedoch nicht erreichen, hier reicht es aus, wenn die Miete nicht unterhalb des im örtlichen Mietspiegel angegebenen Rahmens liegt. Existiert gar kein Mietspiegel, so hat die Ermittlung über den Mietwertkalkulator der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation zu erfolgen. Ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach vorgenannten Ermittlungsmethoden nicht möglich, so kann auch eine Internetrecherche, über beispielsweise www.immoscout24.de genutzt werden.